Unser Rechner für die Ermittlung der Grundstückgewinnsteuern im Kanton Zürich.
Liegenschaften werden oftmals mit einem Gewinn veräussert. Der erzielte Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft kann dabei deutlich höher sein als der damalige Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der massgebenden Handänderung sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen einmalig besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer wird dabei von der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, erhoben und nicht etwa am steuerlichen Sitz der Eigentümerin.
Steuerbemessung
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzesdauer. Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten.
Die Anlagekosten bestehen grundsätzlich aus:
- Kaufpreis oder Verkehrswert vor 20 Jahren, sofern die letzte massgebende Handänderung der Liegenschaft mehr als 20 Jahre zurückliegt
- Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde
- Grundeigentümerbeiträge (z.B. Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge)
- Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung
- Abgaben für die Handänderung bei Erwerb und Veräusserung
- Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen
Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können zudem weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Steuerberechnung
Bei einem Grundstückgewinn von bis zu CHF 100’000.- kommt im Kanton Zürich ein progressiver Steuertarif zur Anwendung. Darüber hinaus erfolgt eine lineare Besteuerung von 40 % des steuerbaren Grundstückgewinns.
Ferner erhöht sich bei einer Besitzesdauer von weniger als einem Jahr die nach dem Grundtarif berechnete Steuer um 50 % und bei weniger als zwei Jahren um 25 %. Ab einer Besitzesdauer von 5 Jahren bis 20 Jahre ermässigt sich hingegen die nach dem Grundtarif berechnete Steuer im fünften Jahr um 5 %, jedes weitere Jahr um zusätzlich 3 %. Nach 20 Jahren beträgt die Ermässigung entsprechend 50 %.
Die Höhe des anwendbaren Grundstückgewinnsteuersatzes ist im Kanton Zürich somit wesentlich von der Haltedauer abhängig: Je kürzer die Haltedauer, desto höher fällt der anwendbare Steuersatz aus.
Unser Berechnungstool hilft Ihnen diese Steuerlast abzuschätzen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Potenzialanalyse und bestmöglichen Optimierung Ihrer geplanten Liegenschaftstransaktion sowie bei der korrekten Deklaration im Rahmen der Grundstückgewinnsteuererklärung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und stehen Ihnen bei allfälligen Fragen rund um das Thema Grundstückgewinnsteuer jederzeit zur Verfügung.