In einem ersten Schritt können Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner die zu erwartende Steuer auf einfache Weise kalkulieren. Anschliessend finden wir in einem persönlichen und unverbindlichen Kennenlerngespräch heraus, ob und wie wir Sie am besten unterstützen können. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Illustratives Rechenbeispiel
Eine Person erzielt durch den Verkauf einer Liegenschaft, welche sie vor sechs Jahren erworben hatte, einen Grundstückgewinn von CHF 300’000. Der Grundstückgewinn löst vorliegend eine Grundstückgewinnsteuer von rund CHF 109’000 (Steuersatz ca. 36%) aus. Aufgrund der massgeblichen Besitzesdauer von sechs vollen Jahren wird die berechnete Grundstückgewinnsteuer um 8% auf rund CHF 101’000 (Steuersatz ca. 34%) reduziert.
Würde die Liegenschaft stattdessen erst nach zehn Jahren veräussert, würde sich die Grundstückgewinnsteuer bei gleichbleibendem Gewinn um 20% auf rund CHF 88’000 (Steuersatz ca. 29%) reduzieren.
Optimierung der Grundstückgewinnsteuer in 4 Schritten
Bei einem Liegenschaftsverkauf gibt es bezüglich Grundstückgewinnsteuer zahlreiche Fallstricke und Einsparpotenziale zu beachten. Bei SOLVER stellen wir Ihr Anliegen in den Mittelpunkt. Wir nehmen Ihnen die komplizierte Abwicklung ab und unterstützen Sie bei der Maximierung des Einsparpotenzials sowie bei der Minimierung der steuerlichen Risiken.
Der anlässlich eines Liegenschaftsverkaufs erzielte Gewinn wird bei natürlichen als auch juristischen Personen einmalig mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. In einem ersten Schritt hilft Ihnen unser kostenloser Online-Rechner für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich die zu erwartende Steuerlast abzuschätzen.
Gerne nehmen wir Ihnen den komplexeren Teil der Arbeit ab, indem wir uns um die detaillierte, fachlich fundierte Potenzialanalyse kümmern und Ihnen mit unserer Expertise eine Optimierung der Steuerlast aufzeigen.
Legen Sie die Grundstückgewinnsteuererklärung in unsere Hände. Wir kümmern uns um die Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung und übernehmen die Korrespondenz mit der Steuerbehörde.
Bei komplexen Immobilientransaktionen holen wir einen Steuervorbescheid für Sie ein und legen gemeinsam mit den Steuerbehörden die relevanten Parameter fest, mit dem Ziel, Planungs- und Rechtssicherheit zu erlangen.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich online berechnen
Mit unserem Online-Rechner können Sie ganz einfach die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer berechnen und eine kostenlose Analyse Ihres Sparpotenzials anfordern.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Sondersteuer, die beim Verkauf eines Grundstücks im Kanton Zürich erhoben wird. Besteuert wird der Gewinn.
Das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in der die verkaufte Liegenschaft liegt, ist dafür zuständig. Der steuerliche (Wohn-)Sitz des:der Verkäufer:in ist nur bei gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler:innen relevant.
Steuertatbestand sind Handänderungen an Grundstücken oder ein Miteigentumsanteil daran im Kanton Zürich. Den Handänderungen gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken (z.B. der Verkauf einer Anteilsmehrheit an einer Immobiliengesellschaft) sowie die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen.
Steuerpflichtig und Schuldner der Steuer ist jeweils der:die Verkäufer:in des Grundstücks. Für die geschuldete Grundstückgewinnsteuer steht den Gemeinden an den Grundstücken, welche Gegenstand einer steuerpflichtigen Handänderung sind, ein gesetzliches Pfandrecht zu. Das Pfandrecht entsteht automatisch mit der Handänderung.
Der/die steuerpflichtige Verkäufer:in hat innert 30 Tagen nach der Handänderung unaufgefordert eine Steuererklärung beim Steueramt der Liegenschaftsgemeinde einzureichen. Die Frist wird auf Gesuch hin erstreckt.
Grundlage ist der Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der massgeblichen Besitzesdauer. Besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten.
Der minimale besteuerte Grundstückgewinn liegt im Kanton Zürich bei CHF 5’000. Gewinne darunter werden nicht besteuert. Bei einem Grundstückgewinn von bis zu CHF 100’000 kommt im Kanton Zürich ein progressiver Steuertarif zur Anwendung. Darüber hinaus erfolgt eine einheitliche Besteuerung von 40% des Grundstückgewinns.
Ferner erhöht sich bei einer Besitzesdauer von weniger als einem Jahr die Steuer um 50% und bei weniger als zwei Jahren um 25%. Ab einer Besitzesdauer von fünf Jahren bis 20 Jahren ermässigt sich hingegen die Steuer im fünften Jahr um 5%, jedes weitere Jahr um zusätzlich 3%. Nach 20 Jahren beträgt die Ermässigung entsprechend 50%.
Als Verkaufserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbenden.
Zu den Anlagekosten gehören die anrechenbaren Aufwendungen (z.B. wertvermehrende Investitionen, Notariatsgebühren etc.) zuzüglich des historischen Erwerbspreises. Bei einer massgeblichen Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren kann anstelle des historischen Erwerbspreises der sog. Verkehrswert vor 20 Jahren als Ersatzwert zur Anrechnung gebracht werden. Der Verkehrswert vor 20 Jahren entspricht dem Preis, der für die Liegenschaft am freien Markt vor 20 Jahren mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.
Wertvermehrende Aufwendungen führen zu einer dauernden Verbesserung der Liegenschaft und damit auch zu einer Wertsteigerung. Sie sind deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anrechenbar (z.B. Anbau Wintergarten).
Werterhaltende Aufwendungen stellen hingegen Unterhaltskosten dar und dienen dazu, den bisherigen Liegenschaftswert zu erhalten (z.B. Neuanstrich Fassade). Dabei bleibt die Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert. Werterhaltende Aufwendungen sind bei der privaten Einkommenssteuer als Unterhalts- und Verwaltungskosten abzugsfähig.
Ob Ausgaben im Zusammenhang mit einer Liegenschaft als werterhaltend oder als wertvermehrend klassifiziert werden, ist im Einzelfall zu beurteilen und nicht immer abschliessend zu beantworten (z.B. kann der Umbau einer Küche sowohl einen werterhaltenden als auch wertvermehrenden Anteil beinhalten).