In einem ersten Schritt können Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner die zu erwartende Steuer auf einfache Weise kalkulieren. Anschliessend finden wir in einem persönlichen und unver­bindlichen Kennenlern­gespräch heraus, ob und wie wir Sie am besten unter­stützen können. Wir freuen uns auf Ihre Kontakt­aufnahme!

6 Fakten zur Grundstück­gewinnsteuer

Auslöser der Steuer
Die Handänderung von Grundstücken oder Anteilen an solchen löst im Kanton Zürich die Grundstückgewinnsteuer aus.
Progressives Steuer­system
Für Grund­stück­gewinne von bis zu CHF 100’000 kommt im Kanton Zürich ein progressiver Steuer­tarif zur Anwendung. Für Gewinnteile über CHF 100'000 beträgt der Steuertarif einheitlich 40%.
Besitzdauer als Einflussfaktor
Die geschuldete Grund­stück­gewinn­steuer erhöht sich bei sehr kurzer Besitzesdauer (weniger als zwei volle Jahre) um bis zu 50%. Ab einer massgeblichen Besitzesdauer von fünf vollen Jahren und länger kann von Steuerermässigungen profitiert werden.
Steuer­erhebung durch Gemeinde
Die Grund­stück­gewinn­steuer wird von der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, erhoben und nicht etwa am Steuer­domizil des:der steuer­pflichtigen Verkäufer:in.
Anrechenbare Aufwendungen
Aufwendungen, welche zu einer dauernden Verbesserung der Liegenschaft führen, sind bei der Grundstückgewinnsteuer als sog. Anlagekosten anrechenbar (z.B. Anbau Wintergarten).
Steuer­aufschub aufgrund Ersatz­beschaffung
Wird der Erlös aus dem Verkauf einer selbst­bewohnten Liegenschaft in neues Wohn­eigentum in der Schweiz reinvestiert, ist die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Steuer­aufschubs zu prüfen.

Illustratives Rechenbeispiel

Eine Person erzielt durch den Verkauf einer Liegenschaft, welche sie vor sechs Jahren erworben hatte, einen Grund­stück­gewinn von CHF 300’000. Der Grund­stück­gewinn löst vorliegend eine Grund­stück­gewinn­steuer von rund CHF 109’000 (Steuersatz ca. 36%) aus. Aufgrund der massgeblichen Besitzesdauer von sechs vollen Jahren wird die berechnete Grund­stück­gewinn­steuer um 8% auf rund CHF 101’000 (Steuersatz ca. 34%) reduziert.

Würde die Liegen­schaft stattdessen erst nach zehn Jahren veräussert, würde sich die Grund­stück­gewinn­steuer bei gleich­bleibendem Gewinn um 20% auf rund CHF 88’000 (Steuersatz ca. 29%) reduzieren.

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Optimierung der Grund­stück­­gewinn­steuer in 4 Schritten

Bei einem Liegen­schafts­verkauf gibt es bezüglich Grund­stück­gewinn­steuer zahlreiche Fallstricke und Einspar­potenziale zu beachten. Bei SOLVER stellen wir Ihr Anliegen in den Mittel­punkt. Wir nehmen Ihnen die komplizierte Abwicklung ab und unterstützen Sie bei der Maximierung des Einspar­potenzials sowie bei der Minimierung der steuerlichen Risiken.

Kostenloser Online-Rechner

Der anlässlich eines Liegen­schafts­verkaufs erzielte Gewinn wird bei natürlichen als auch juristischen Personen einmalig mit der Grund­stück­gewinn­steuer erfasst. In einem ersten Schritt hilft Ihnen unser kostenloser Online-Rechner für die Grund­stück­gewinn­steuer im Kanton Zürich die zu erwartende Steuerlast abzuschätzen.

Potenzialanalyse und Optimierung

Gerne nehmen wir Ihnen den komplexeren Teil der Arbeit ab, indem wir uns um die detaillierte, fachlich fundierte Potenzial­analyse kümmern und Ihnen mit unserer Expertise eine Optimierung der Steuerlast aufzeigen.

Erstellung der Grundstückgewinn­steuererklärung

Legen Sie die Grund­stück­gewinn­steuer­erklärung in unsere Hände. Wir kümmern uns um die Einreichung der Grund­stück­gewinn­steuer­erklärung und übernehmen die Korres­pondenz mit der Steuer­behörde.

Einholen von Steuervorbescheiden

Bei komplexen Immobilien­transaktionen holen wir einen Steuer­vorbescheid für Sie ein und legen gemeinsam mit den Steuer­behörden die relevanten Parameter fest, mit dem Ziel, Planungs- und Rechts­sicherheit zu erlangen.

Grundstück­gewinn­steuer im Kanton Zürich online berechnen

Mit unserem Online-Rechner können Sie ganz einfach die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer berechnen und eine kostenlose Analyse Ihres Sparpotenzials anfordern.

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundstück­gewinnsteuer im Kanton Zürich

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grund­stück­gewinn­steuer ist eine Sonder­steuer, die beim Verkauf eines Grund­stücks im Kanton Zürich erhoben wird. Besteuert wird der Gewinn.

Von wem wird die Grundstück­gewinn­steuer erhoben?

Das Gemeindes­teueramt der Gemeinde, in der die verkaufte Liegenschaft liegt, ist dafür zuständig. Der steuerliche (Wohn-)Sitz des:der Verkäufer:in ist nur bei gewerbs­mässigen Liegen­schaften­händler:innen relevant.

Wann wird die Grund­stück­gewinn­steuer ausgelöst?

Steuer­tatbestand sind Hand­änderungen an Grundstücken oder ein Miteigentums­anteil daran im Kanton Zürich. Den Hand­änderungen gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken (z.B. der Verkauf einer Anteilsmehrheit an einer Immobilien­gesellschaft) sowie die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentums­beschränkungen.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig und Schuldner der Steuer ist jeweils der:die Verkäufer:in des Grundstücks. Für die geschuldete Grundstückgewinnsteuer steht den Gemeinden an den Grundstücken, welche Gegenstand einer steuerpflichtigen Handänderung sind, ein gesetzliches Pfandrecht zu. Das Pfandrecht entsteht automatisch mit der Handänderung.

Welche Deklarationspflichten sind zu beachten?

Der/die steuerpflichtige Verkäufer:in hat innert 30 Tagen nach der Handänderung unaufgefordert eine Steuererklärung beim Steueramt der Liegenschaftsgemeinde einzureichen. Die Frist wird auf Gesuch hin erstreckt.

Wie wird die Steuer bemessen?

Grundlage ist der Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der massgeblichen Besitzesdauer. Besteuert wird die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten.

Wie hoch ist der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer?

Der minimale besteuerte Grundstückgewinn liegt im Kanton Zürich bei CHF 5’000. Gewinne darunter werden nicht besteuert. Bei einem Grundstückgewinn von bis zu CHF 100’000 kommt im Kanton Zürich ein progressiver Steuertarif zur Anwendung. Darüber hinaus erfolgt eine einheitliche Besteuerung von 40% des Grundstückgewinns.

Ferner erhöht sich bei einer Besitzesdauer von weniger als einem Jahr die Steuer um 50% und bei weniger als zwei Jahren um 25%. Ab einer Besitzesdauer von fünf Jahren bis 20 Jahren ermässigt sich hingegen die Steuer im fünften Jahr um 5%, jedes weitere Jahr um zusätzlich 3%. Nach 20 Jahren beträgt die Ermässigung entsprechend 50%.

Wie wird der Verkaufserlös berechnet?

Als Verkaufserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbenden.

Was gehört zu den Anlagekosten?

Zu den Anlagekosten gehören die anrechenbaren Aufwendungen (z.B. wertvermehrende Investitionen, Notariatsgebühren etc.) zuzüglich des historischen Erwerbspreises. Bei einer massgeblichen Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren kann anstelle des historischen Erwerbspreises der sog. Verkehrswert vor 20 Jahren als Ersatzwert zur Anrechnung gebracht werden. Der Verkehrswert vor 20 Jahren entspricht dem Preis, der für die Liegenschaft am freien Markt vor 20 Jahren mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.

Wie unterscheiden sich wertvermehrende und werterhaltende Aufwendungen?

Wertvermehrende Aufwendungen führen zu einer dauernden Verbesserung der Liegenschaft und damit auch zu einer Wertsteigerung. Sie sind deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten anrechenbar (z.B. Anbau Wintergarten).

Werterhaltende Aufwendungen stellen hingegen Unterhaltskosten dar und dienen dazu, den bisherigen Liegenschaftswert zu erhalten (z.B. Neuanstrich Fassade). Dabei bleibt die Liegenschaft in ihrer Gestaltung und Zweckbestimmung unverändert. Werterhaltende Aufwendungen sind bei der privaten Einkommenssteuer als Unterhalts- und Verwaltungskosten abzugsfähig.

Ob Ausgaben im Zusammenhang mit einer Liegenschaft als werterhaltend oder als wertvermehrend klassifiziert werden, ist im Einzelfall zu beurteilen und nicht immer abschliessend zu beantworten (z.B. kann der Umbau einer Küche sowohl einen werterhaltenden als auch wertvermehrenden Anteil beinhalten).