Kapitaleinlagen in eine Gesellschaft gelten grundsätzlich als erfolgsneutrale Zuwendungen und können unter bestimmten Voraussetzungen einkommenssteuerfrei wieder an die Anteilsinhaber zurückbezahlt werden (Art. 20 Abs. 3 DBG). In der Praxis führen jedoch verdeckte Kapitaleinlagen – also solche, die nicht (offen) in der Handelsbilanz ausgewiesen sind – häufig zu Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden. Die jüngste Rechtsprechung zeigt, dass die korrekte steuerliche Behandlung solcher Vorgänge je nach Steuerart differenziert zu beurteilen ist.
Was ist eine verdeckte Kapitaleinlage?
Eine verdeckte Kapitaleinlage liegt in der Regel dann vor, wenn eine Leistung eines Anteilsinhabers an die Gesellschaft erfolgt, die nicht oder nicht vollständig in der Buchhaltung erscheint – etwa ein Forderungsverzicht, die unterpreisliche Übertragung eines Vermögenswertes oder die unentgeltliche Übernahme einer Gesellschaftsschuld ohne entsprechenden Bilanzausweis.
Im Unterschied zu einer «offenen Einlage», die offen auf dem Konto «Reserven aus Kapitaleinlagen» verbucht ist, fehlt bei verdeckten Einlagen oft die Transparenz. Genau hier liegt das Risiko – aber auch ein gewisser Interpretationsspielraum.
Die neue Rechtsprechung aus BGE 149 II 158
In einem praxisrelevanten Fall urteilte das Bundesgericht im März 2023 über die Rückzahlung einer verdeckten Kapitaleinlage, bei der ein Anteilsinhaber eine Schuld der Gesellschaft übernommen hatte. Die Gesellschaft hatte diese Leistung nicht in ihrer Buch&haltung abgebildet. Trotzdem stellte das Gericht fest:
Verdeckte Kapitaleinlagen können grundsätzlich ebenfalls einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden – auch ohne gesonderte Verbuchung. Entscheidend ist, dass der Anteilsinhaber den Nachweis der Mittelherkunft auf andere Weise erbringen kann.
Ob diese Regelung ausschliesslich auf den im Urteil behandelten Liquidationsfall beschränkt ist oder auch auf andere Sachverhalte Anwendung findet, hat das Bundesgericht offengelassen.
Abgrenzung zur Verrechnungssteuer:
Während die Einkommenssteuer gemäss Art. 20 Abs. 3 DBG kein Verbuchungserfordernis voraussetzt, verlangt Art. 5 Abs. 1bis VStG bei der Verrechnungssteuer einen gesonderten Bilanzausweis und eine Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Diese Unterscheidung ist zentral: Bei der direkten Bundessteuer kann ein alternativer Nachweis genügen, bei der Verrechnungssteuer jedoch nicht. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sollte grundsätzlich möglich sein, wobei die praktische Umsetzung momentan noch unklar ist.
Praxistipps: So vermeiden Sie steuerliche Risiken bei verdeckten Einlagen
Dokumentation und Transparenz
- Auch bei verdeckten Einlagen sollte die Entstehung gut dokumentiert sein (Verträge, Beschlüsse, Zahlungsflüsse).
- Auch nachträglich kann der wirtschaftliche Zusammenhang durch schriftliche Belege und Rekonstruktionen aufgezeigt werden.
Handelsrechtliche Verbuchung als Risikominimierung
- Für Zwecke der Verrechnungssteuer ist die gesonderte Verbuchung auf dem Konto «Reserven aus Kapitaleinlagen» zwingend.
- Auch wenn sie für die Einkommenssteuer keine formelle Voraussetzung ist, empfiehlt sie sich zur Streitvermeidung dringend.
Keine Automatismen bei Rückzahlung
- Vor jeder Rückzahlung ist zu prüfen, ob es sich wirtschaftlich und formell um rückzahlbare Kapitaleinlagen handelt.
- Bei verdeckten Einlagen trägt der Anteilsinhaber die Beweislast für die einkommenssteuerfreie Behandlung der Rückzahlung.
Fazit: Recht haben heisst nicht automatisch Recht bekommen
Der Entscheid BGE 149 II 158 stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen, indem sie verdeckte Kapitaleinlagen als steuerfrei rückzahlbar anerkennt – sofern der Nachweis gelingt. Zugleich mahnt sie zur Vorsicht: Wer sich auf alternative Nachweise verlässt, trägt ein erhöhtes Prozessrisiko. Klare Buchhaltung und frühzeitige Deklaration bleiben der sicherste Weg, steuerliche Konflikte zu vermeiden.
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